Im Durchschnitt lag die Wahlbeteiligung bei 36,7 %, was einem Anstieg von etwas weniger als zwei Prozentpunkten gegenüber der letzten EU-Wahl 2014 entspricht. Die Wahlen zum Europäischen Parlament werden nach Regeln durchgeführt, die den Wählern Macht geben, die je nach Nationalität variiert. Diese Ungleichheit ist höher als bei den nationalen Wahlen in Europa und den USA sowie in großen Schwellenländerdemokratien wie Brasilien, Indien und Indonesien. Die Gleichmäßige Verteilung wäre einfach, würde aber eine Änderung der EU-Verträge erfordern. Bei Europawahlen fungieren die meisten Mitgliedstaaten als einheitliche Wahlkreise. Vier Mitgliedstaaten (Belgien, Irland, Italien und Polen) haben ihr Staatsgebiet jedoch in eine Reihe regionaler Wahlkreise aufgeteilt. Abgesehen von der Staatsangehörigkeitspflicht eines Mitgliedstaats, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist, sind die Bedingungen von Land zu Land unterschiedlich. Bei derselben Wahl darf in mehr als einem Mitgliedstaat niemand kandidieren (Artikel 4 der Richtlinie 93/109/EG des Rates). In den meisten Mitgliedstaaten beträgt das Mindestalter für die Wahl 18 Jahre, mit Ausnahme von Belgien, Bulgarien, Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen und der Slowakei (21), Rumänien (23) sowie Italien und Griechenland (25). Die diesjährigen Wahlen finden an vier Tagen mit drei Wahlsystemen statt, aber alles kommt zusammen, dank einer Reihe gemeinsamer Prinzipien – und der Bereitschaft der Mitgliedsstaaten, ihre nationalen Wahlregeln entsprechend anzupassen. Unionsbürger, die in einem Mitgliedstaat wohnen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht haben, haben das Recht, bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in ihrem Wohnsitzstaat unter den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörige zu wählen (Art.

22 AEUV). Der Begriff des Wohnsitzes ist jedoch nach wie vor von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Einige Länder verlangen, dass die Wähler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz im Wahlgebiet haben (z. B. Estland, Frankreich, Deutschland, Polen, Rumänien und Slowenien), ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben (z. B. Zypern, Dänemark, Griechenland, Irland, Luxemburg, Slowakei und Schweden) oder in das Bevölkerungsregister eingetragen werden (z. B. Belgien und die Tschechische Republik). Um in einigen Ländern (z.

B. Luxemburg und Zypern) wahlberechtigt zu sein, müssen EU-Bürger auch eine Mindestaufenthaltsdauer erfüllen. In allen Mitgliedstaaten müssen sich Staatsangehörige aus anderen EU-Ländern vor dem Wahltag zur Stimmabgabe anmelden.