Die Tarifverträge für Zeitarbeit (iGZ und BAP) sehen vor, dass Vollzeitbeschäftigte 35 Stunden pro Woche arbeiten müssen. Für die jeweilige Zuordnung hängen die Arbeitszeiten des Zeitbediensteten in der Regel von den Umständen in der Firma des Mieters ab und können daher auch bis zu 40 Stunden betragen. Die neuen Rechtsvorschriften stellen nun sicher, dass es den Kunden untersagt wird, dass ein Leiharbeitnehmer als direkter oder indirekter Ersatz für streikende Arbeitnehmer eingesetzt werden darf, und Leiharbeitnehmer dürfen die tariflichen Vereinbarungen von iGZ oder BAP nicht anwenden, um Mitarbeiter in einen Kundenbetrieb zu entsenden, in dem ein Streik stattfindet. Das Verbot gilt, solange ein Streik “irgendwo” innerhalb der Operation stattfindet. Der Streik muss nicht in der Abteilung stattfinden, in der der Mitarbeiter arbeitet. Zeitarbeitsfirmen, die die tariflichen Vereinbarungen iGZ oder BAP anwenden, ist es untersagt, Arbeitnehmer in Kundengeschäfte einzubinden, in denen ein Streik stattfindet und diese Arbeitnehmer unter die einschlägigen Tarifverträge fallen. Wenn für die Leasinggesellschaft ein branchenspezifischer Tarifvertrag für Leiharbeit gilt, kann das Grundsatz des gleichen Entgelts nach einer neunmonatigen Einsatzzeit nicht wirksam sein. Der Tarifvertrag kann festlegen, dass die Mieterin nach 15 Monaten das Gehalt eines vergleichbaren Arbeitnehmers erhält. Diese Berechnung der Frist für den gleichen Lohn gilt nur für Zeiträume nach dem 1. April 2017. Während die etablierten Und-Tarifverträge für Zeitarbeit in festen Wievor begrenzt sein werden, bleiben die außerhalb von Tarifverträgen geschlossenen Arbeitsverträge unverändert.

Folglich beschränken sich die Rechtsvorschriften auf die Verschärfung der Vorschriften und Folgen für die Unterscheidung zwischen Arbeits- und Dienstleistungsverträgen einerseits und einem Mietvertrag von Einzelpersonen andererseits. Eine unrichtige Regelung ist letztlich strafbar und zielt darauf ab, die Einhaltung des Gesetzes in Bezug auf Das einleasing zu gewährleisten. Überraschenderweise ist im AÜG keine Regelung für Zeiträume vorgesehen, in denen ein Mitarbeiter an ein Unternehmen vermietet wird, das mit der aktuellen Einstellungsgesellschaft verbunden ist. Dementsprechend kann ein Mitarbeiter nun zwischen einer verbundenen oder Mutter-/Tochtergesellschaft wechseln, und in jedem Fall beginnt die maximale Mietdauer von 18 Monaten wieder. Ein Leiharbeitnehmer, der beispielsweise in der fleischverarbeitenden Industrie beschäftigt ist, darf überhaupt kein Arbeitszeitkonto führen, weil die entsprechende Mindestlohnvereinbarung dies nicht vorsieht. Das bisherige AÜG sah vor, dass das Leasing eines Mitarbeiters zeitlich befristet sein sollte. Mit der Änderung ist nun ein Schritt weiter gegangen, indem eine maximale Leasinglaufzeit von 18 Monaten eingeführt wurde (Az.: 1 Abs. 1b AÜG n.F.), die sich auf den jeweiligen Arbeitnehmer und nicht auf den Arbeitsplatz stützt. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen denselben Mitarbeiter nur für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten leasen kann.